Gedächtnisprotokoll vom 27.02.13 - kein Anspruch auf vollständige Wiedergabe!

Beweisaufnahme im Verfahren Zahnarzt gegen Patient H.
am Landgericht Hannover, 26.02.2013

 

Der Termin am 26.02.13 war als Folgetermin anberaumt, da der Zahnarzt zum ursprünglichen Termin am 02.10.2012 aus attestierten Krankheitsgründen nicht aussagen konnte. Diesmal war der Zahnarzt nicht verhindert und konnte vom Richter persönlich befragt werden. Der Beklagte war nicht anwesend und wurde von seinem Rechtsanwalt vertreten. Im konkreten Fall klagt auch keine Abrechnungsgesellschaft sondern der Zahnarzt selbst. Warum in diesem für den Zahnarzt sehr lukrativen Geschäft mit einem offenbar potenten Patienten keine Abrechnungsgesellschaft zwischen geschaltet war, war nicht Thema der Verhandlung.

Auch in diesem Verfahren geht es wieder einmal um die Grundsatzfrage, hat der Zahnarzt dem Patienten frühzeitig und vor allem transparent und nachvollziehbar die Gesamtkosten der Behandlung aufgezeigt und wann hat der beklagte Patient welche Unterlagen unterschrieben. Die Gesamtforderungen von der Zahnarzt belaufen sich auf 130.000 € und sind laut des Zahnarztes selbstverständlich dem Patienten frühzeitig und vollständig aufgezeigt worden. Der Beklagte dagegen hatte bereits am 02.10.12 ausgesagt, dass von dem Zahnarzt für den besprochenen Behandlungsumfang eine Gesamtsumme von rund 80.000 € zugesagt worden ist. Das könne gar nicht stimmen, behauptet der Zahnarzt, da allein bei den mindestens 14 bis max. 20 Implantaten zu einem Stückpreis von 6.000 € !!!!!!!!!, die die Behandlung umfassen sollte, die Summe von 80.000 € deutlich überschritten wird.

Der Patient hatte bereits unmittelbar nach Behandlungsbeginn und im Laufe der weiteren Behandlungen erste Zahlungen von insgesamt rund 44.000 € geleistet. Erst zu einem späteren Zeitpunkt der Behandlung habe ihm der Zahnarzt die Gesamtforderung von 130.000 € offenbart. Daraufhin hat sich der Patient in der Praxis beschwert, was der Zahnarzt auch nicht bestreitet. Dem Patienten seien dann erneut die Unterlagen zu den Gesamtkosten von 130.000 € ausgedruckt worden, die er laut Zahnarzt aber schon Ende April 2010 erhalten und unterschrieben haben soll. Verärgert habe der Patient daraufhin die Behandlung bei dem Zahnarzt abgebrochen und sich bei einem Berliner Zahnarzt weiter behandeln lassen. 

Im Nachgang hat sich der Patient laut seines RA von dem Zahntechniker des Zahnarztes die Kosten der zahntechnischen Leistungen für seine Implantate eingeholt. Der Zahntechniker habe diese mit 10.000 € beziffert. Der Zahnarzt bestreitet das: für Ober- und Unterkiefer seien gesamt 25.000 € Zahntechnikerkosten angefallen. Da die Behandlung aber nicht zu Ende geführt wurde, gäbe es über diese Summe auch keine Rechnung.

Der Richter hat den RA des Beklagten zum Abschluss gefragt, ob es neben den strittigen Summen und dem Zeitpunkt der geleisteten Unterschriften noch andere Aspekte gibt, wie z.B. Behandlungsfehler des Zahnarztes . Der RA führte an, dass nach der OP Entzündungen aufgetreten sind, die zu einer Nachbehandlung bei dem Zahnarzt geführt haben. Der Wechsel zu einem anderen Zahnarzt sei aber überwiegend aus den reklamierten, inakzeptablen Gesamtforderungen des Zahnarztes erfolgt. Darüber hinaus wolle der RA vor dem Publikum auch keine weiteren Details hierzu erörtern und werde entsprechend schriftlich Stellung nehmen.

Das Landgericht hat die Urteilsverkündung für den Fall Mitte März anberaumt. Der Richter verweist darauf, dass die Beweisaufnahme keine eindeutigen Erkenntnisse zum tatsächlichen Ablauf bewirken konnte und somit weiterhin Aussage gegen Aussage steht. Insofern sind die geleisteten Unterschriften bei der Urteilsfindung nicht unerheblich Beweiskräftig. Sollten weitere Aspekte den aktuellen Erkenntnisstand in Frage stellen, sind diese schriftlich rechtzeitig dem Landgericht anzuzeigen.

Ende der Verhandlung!

Zu einer Nachbetrachtung der Verhandlung geht es hier.