Nachbetrachtung zu einer Verhandlung am Landgericht Hannover, 28.05.2013

Abrechnungsgesellschaft Dr. L vs. Ex-Patient

 

Beklagter durch die Abrechnungsgesellschaft war in diesem Fall ein älterer Herr, der Dr. L auf Grund akuter Schmerzen im September 2010 aufgesucht hatte, weil sein langjähriger Zahnarzt zu dieser Zeit im Urlaub war. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass er ausschließlich zu diesem Zweck Dr. L aufgesucht hatte und keinesfalls mit der Absicht zu einer weiterführenden Implantatberatung oder gar -behandlung. Glaubwürdig ist das allein wegen der unbestrittenen Tatsache, dass der Patient bis zum heutigen Tag keine Implantbehandlung an dem betroffenen Kiefer hat vornehmen lassen, auch nicht bei einem anderen Zahnarzt.

Dennoch hatte Dr. L auch bei diesem Patienten wieder einmal sein volles Programm abgespult inkl. der üblichen, massiv überteuerten 3D-Röntgentechnik, die zudem nicht erforderlich war, da Dr. L bei dem Patienten letztlich lediglich eine Wurzelresektion durchgeführt hatte, deren Kosten im Übrigen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen worden sind. Bei dieser OP will Dr. L aus dem Kiefer Knochenanteile (Knocheneigenmasse) abgeschabt und unter die resektierten Zahnwurzeln zwecks neuem Knochenaufbau hinterlegt haben. Aus dieser Maßnahme und den im Vorfeld angeblich weder einmal ausdrücklichen Implantberatungs- und behandlungswunsch des beklagten Patienten, resultierten Gesamtforderungen des Dr. L von ursprünglich knapp 6.000 €, die wg. unaufgeklärter Sachverhalte auf konkret 5.340€ reduziert worden waren. Der Beklagte bestreitet ausdrücklich eine ausreichende wie frühzeitige Information zu den später geforderten Kosten der Beratung, Untersuchung und Behandlung. Er hat die Behandlung abgebrochen, als diese Kosten ihm erst im Verlauf der Behandlung von Dr. L eröffnet worden sind.

Die Klageforderung von 5.340€ wird von dem verhandlungsführenden Richter am LG Hannover einleitend mit der aus unserer Sicht fragwürdigen Erläuterung kommentiert, dass es hier um eine verhältnismäßige geringe Forderung im Vergleich zu anderen Fällen des Dr. L gehe. Aus der Art und Weise des Vortrages drängt sich uns der Eindruck auf, dass derartige Beträge für den Richter selbst keinen bedeutenden Stellenwert haben, zumal er die finanzielle Situation beim Beklagten nicht einmal hinterfragt.

Fragwürdig und unverständlich bleiben für uns auch die Einlassungen des Richters auch im weiteren Verlauf der Verhandlung. So versucht er nicht EINMAL KONKRET zu klären, wie sich die eingeklagte Summe überhaupt zusammensetzt, geschweige denn rechtfertigen lässt. Diese Rechtfertigung übernimmt der Richter selbst, in dem er lapidar darauf verweist, dass jede Privatleistung frei verhandelbar ist und es eben keine allgemeingültigen Behandlungskosten gibt. Das sei nun mal bei Privatleistungen so und da sei ein Zahnarzt ähnlich einzustufen wie ein Künstler. Und hier sei wieder einmal feststellbar, dass sich jeder Patient eben vor einer Behandlung ausreichend über die Kosten informieren sollte, bevor er etwas unterschreibt. Und der Richter unterlässt es ausreichend in Zweifel zu ziehen, ob die Unterschriften des Patienten nicht doch erschlichen sein könnten, wie auch dieser beklagte Patient anhand der Erlebnisse in der Praxis plausibel ausführt. Der Richter begnügt sich weiterhin mit der Feststellung , dass Aussage gegen Aussage stehe und empfiehlt den üblichen Vergleich.

Auf die Frage, welchen Betrag Dr. L bereit wäre nachzulassen, äußert dieser mit Hinweis auf die notwendige Klärung mit der Abrechnungsgesellschaft und den „hohen Zinsbelastungen“ einen Betrag von max. 1.000€ für denkbar. Wie erstaunlich, welch hohen Stellenwert ein so geringfügiger Betrag bei einem „verarmten“ Zahnarzt hat, im Verhältnis zu seinen vermutlich so „wohlhabenden“ Patienten.

Nach kurzer Abstimmung signalisiert die beklagte Partei, dass sie einem Vergleich von 3.000€ Gesamtforderung unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Klägers zustimmen wolle. Der Beklagte äußert hierbei ausdrücklich, dass er diesen Vergleich nur bereit ist einzugehen, da ihn das ganze Verfahren körperlich und psychisch sehr stark belastet und er sich einen Abschluss wünscht.

So wird vermutlich auch dieses Verfahren mit einem Vergleich enden und Dr. L sich wieder einmal seine „unschuldigen“ Hände zum Nachteil seiner Patienten reiben können.