DAS SYSTEM DR. L

Das facettenreiche Werben um Kunden

 

VORTÄUSCHUNG FALSCHER TATSACHEN

Werbung als Zahnklinik, obwohl es eine normale Praxis mit nur einem praktizierenden Zahnarzt ist

Mit hochtrabenden Bezeichnungen wie z. B. Implantatzahnklinik, deren leitender ärztlicher Direktor zu sein Dr. L vorgibt, wird bewusst ein irreführender Eindruck bei Implantat-Interessenten erweckt.

Vortäuschung der Existenz eines umfassenden Spezialistenteams

Dr. L suggeriert mit seinen Außendarstellungen, dass in seiner Praxis eine Vielzahl von spezialisierten Ärzten beschäftigt ist, die sich um die Patienten kümmern. Mit den meisten der angeführten Spezialisten arbeitet er noch nicht einmal zusammen.

Führung eines zweiten, in Deutschland unzulässigen Doktortitels honoris causa (obwohl h.c. anfangs nicht genannt)

Bis Anfang 2012 führte Dr. L mutmaßlich in unzulässiger Weise einen zweiten Doktortitel, der ihm, vermutlich gegen entsprechende Bezahlung, von einer Universität auf den britischen Jungferninseln ehrenhalber verliehen wurde. Anfangs „vergaß“ er den Zusatz h.c. zu nennen. Auch hier ermittelt die Staatsanwaltschaft; erstinstanzlich hat er einen Prozess vor dem Amtsgericht Hannover verloren.

Nicht existierende Beratungszentren in deutschen und ausländischen Metropolen

Lediglich in zwei deutschen Städten unterhält Dr. L nach unserem Kenntnisstand innerhalb anderer Zahnarztpraxen kleine Räumlichkeiten. Angegeben sind weitaus mehr.

Missbräuchliche Selbstbewertungen in Arzt-Bewertungsportalen

Über 2.000 (zwischenzeitlich entfernte) positive Bewertungen in einem großen Arztbewertungsportal lassen nur die Schlussfolgerung zu, dass Dr. L sich hier selbst bewertet hat. Auf einigen anderen Portalen sind/waren auch auffällig viele positive Bewertungen zu finden, allerdings nicht in einer Größenordnung, die eine Mithilfe der jeweiligen Portalbetreiber vermuten lässt.

Protegieren des Dr. L durch Löschen negativer Patienten-Bewertungen aus dem getesteten Bewertungsportal

Wir haben es ausprobiert: Von uns abgegebene negative Bewertungen wurden nach kurzer Zeit gelöscht und trotz Beschwerde unsererseits nicht wieder eingestellt. Das entsprechende Portal hat auf unsere mails nicht mehr geantwortet.

 

 Beratung und Behandlungsablauf

 

DIAGNOSTIK

Überwiegend werden massiv überteuerte 3D-Röntgenaufnahmen (Kosten ca. 2.800 €) durchgeführt, u. a. zur Festlegung der Implantatposition (Privatärztliche Vereinbarung s. u.!) Diese Kosten werden dem Patienten immer in Rechnung gestellt, auch wenn er keine weitere Behandlung wünscht.

Mit der Begründung, nur mithilfe der 3-D-Röntgentechnik könne eine genaue Diagnose und ein Kostenvoranschlag erfolgen, werden Patienten unter Verschweigen der dafür zu zahlenden Kosten bereits in dem Beratungsgespräch zu entsprechenden Aufnahmen geradezu gedrängt. Von den Patienten mitgebrachte, aktuelle Röntgenaufnahmen und Gebissabdrücke werden von Dr. L als nicht brauchbar für seine "erfolgreiche" Behandlungsmethode abgelehnt. 

Überzogene und nicht erforderliche Maßnahmen werden aus der Diagnose abgeleitet

Fast in jedem Beratungsfall hält Dr. L eine Versorgung mittels Implantaten für erforderlich, obwohl das längst nicht immer notwendig war, wie andere Zahnärzte im Nachgang bestätigt haben.

 

PRIVATÄRZTLICHE VERGÜTUNGSVEREINBARUNGEN

Arglistiges Erschleichen von Unterschriften mit dem Ziel, horrende Honorare privat abrechnen zu können

Dem Patienten werden oft erst im Behandlungsstuhl, wenn er bereits „runtergefahren“ ist, in unübersichtlicher Weise Computer-Ausdrucke vorgelegt. In dieser Situation ist der Patient nicht in der Lage zu erkennen, in welchem Kontext die Unterlagen stehen. Auf Nachfragen erhält der Patient zumeist von Dr. XXL äußerst glaubwürdig formulierte Antworten wie: Es handele sich um vorsorglich erstellte Unterlagen für die Versicherung, falls der Patient die Behandlung in seiner Praxis durchführen lassen möchte. Entsprechend dienen die Unterschriften lediglich der Kenntnisnahme der einzelnen Papiere durch den Patienten. Bei kritischen Nachfragen versichert er nochmals wortreich und glaubwürdig, dass die erbetenen Unterschriften nur den Erhalt der Unterlagen bestätigen sollen, Sorgen wären unbegründet. Schließlich habe er als seriöser Arzt ein eigenes Interesse, dass seine Patienten zufrieden mit seinen Leistungen sind. Man solle sich im Nachgang in Ruhe mit den aufgezeigten Behandlungsinhalten und voraussichtlichen Kosten befassen. Es handele sich quasi um einen Kostenvoranschlag für den Fall, dass man die Behandlung bei ihm wünsche. Die Patienten unterschreiben dann im Vertrauen auf seine Aussagen. Die hohe Anzahl der hierdurch irregeführten Patienten spricht für sich!

Unübersichtliche und zahlreiche Vereinbarungen, aus denen der Patient die Gesamtsumme und den Behandlungsumfang nicht mehr eindeutig erkennen kann

Startet ein Patient eine Behandlung bei Dr. L, werden ihm bei fast jeder der folgenden Behandlungssitzungen neue Unterlagen vorgelegt, die wiederum "nur zur Kenntnisnahme" und mit von Dr. L erneut vorgetäuschten Angaben vom Patienten unterschrieben werden sollen. Erst nach Erhalt der ersten Rechnungen erkennt der betroffene Patient, dass es sich um privatärztliche Vereinbarungen für eine Teilleistung gehandelt hat. Mit dieser "Salami-Taktik" verschleiert Dr. L gegenüber dem Patienten die tatsächlichen Kosten der Behandlung und führt den Patienten bewusst in die Irre. Der Patient hat so von Anfang an keinen Überblick über die zumeist überteuerten Gesamtkosten und befindet sich zudem in der vermeintlichen Zwangslage, die Behandlung bei Dr. L fortsetzen zu müssen. Zusätzliche Verwirrung stiftet Dr. L, indem er dem Patienten während der Behandlungssitzungen mündlich immer wieder neue Zahlen (Kosten) erläutert, ohne diese im Zusammenhang zu beziffern.

 

MANGELHAFTE QUALITÄT

Die Behandlung erfolgt häufig deutlich über das notwendige Maß hinaus; nicht selten werden gesunde Zähne behandelt und dadurch geschädigt.

Da seine Behandlungen offensichtlich unter der Prämisse der Gewinnmaximierung erfolgen, werden einfache und ausreichende Behandlungen gar nicht erst angeboten.Selbst Zähne, die bei Nachuntersuchungen durch andere Zahnärzte als nicht behandlungsbedürftig bestätigt worden sind, waren von Dr. L  z.B. als kariös dargestellt worden oder mussten aus vermeintlich anderen, medizinisch glaubwürdig vorgetragenen Gründen, zwingend behandelt werden.

Während der Narkose behandelt Dr. L nicht selten mehr Zähne, als zuvor mit dem Patienten besprochen wurden

Der Patient erwacht aus der Vollnarkose im Glauben, ihm seien die besprochene Anzahl Zähne extrahiert worden und muss dann erfahren, wie etliche Fälle belegen, dass noch weitere Zähne gezogen wurden, die sich angeblich erst während der Narkose als problematisch erwiesen haben. Der Patient wird durch dieses Vorgehen bewusst überrumpelt. Der Zahnarzt ist in einem derartigen Fall grundsätzlich verpflichtet, den Patienten aus der Narkose zu holen und den neuen Sachverhalt mit ihm zu erörtern sowie die Zustimmung des Patienten für weitergehende Maßnahmen einzuholen. Ein umsichtiger und vertrauenswürdiger Zahnarzt klärt den betroffenen Patienten in dieser Situation umfassend über die Konsequenzen auf und gibt ihm ausreichend Zeit zu entscheiden, welche weiteren Maßnahmen er wünscht. Auch hier geht es nicht zuletzt auch um erhebliche Kosten, über die der Patient im Vorfeld ausreichend aufgeklärt werden muss. Nicht bei Dr. L !

Die Qualität der Behandlung durch Dr. L ist nicht selten so mangelhaft, dass die gesamte Versorgung nach wenigen Monaten durch andere Zahnärzte erneuert werden muss

Etliche seiner Patienten, die eine Implantatversorgung erhalten haben, mussten später leidvoll feststellen, dass die Implantate wegen mangelhafter Behandlung Entzündungen ausgelöst haben oder nicht einheilen konnten. Diese Implantate mussten von anderen, kompetenten Zahnärzten komplett ersetzt werden. Der Totalverlust mit einer ungleich komplizierteren und kostspieligen Nachbehandlung war für die Betroffenen eine weitere, körperlich und psychisch strapaziöse sowie kostenmäßig hohe Belastung. 

 

Abrechnung der Leistungen von Dr. L

 

Berechnung nicht durchgeführter Arbeiten

In den Rechnungen, die über die Abrechnungsgesellschaften im Auftrag von Dr. L erstellt werden, sind nicht selten angebliche Aufwändungen/Arbeiten angeführt, die de facto nicht ausgeführt wurden. Die alleinige Nennung der entsprechenden GOZ-Gebührenziffer ohne weitere Erläuterung lässt den Patienten wenn überhaupt nur schwer erkennen, um welche Arbeiten es sich konkret handelt und ob deren Berechnung überhaupt berechtigt ist.

Abtretung der Leistungsansprüche von Dr. L an sog. Factoring-Unternehmen (inzwischen ist nach Kenntnisstand der PI das 15. Abrechnungsunternehmen für Dr. L tätig)

Dr. L erhält sein Honorar nach Abzug einer Provision vor Zahlung der Rechnungen durch den Patienten von der Abrechnungsgesellschaft. Durch diese Abtretung seiner Forderungen tritt die vertragliche Abrechnungsgesellschaft in das Vertragsverhältnis zum Patienten ein. Die Abrechnungsgesellschaft wird damit zum Inhaber der Forderung an den Patienten. Wenn der Dr. L-Patient aus aufgezeigten Gründen nicht bereit ist, die Forderungen zu bezahlen, wird er zumeist von der zuständigen Abrechnungsgesellschaft verklagt. Dr. L ist dann nur noch Zeuge und muss die Forderungen nicht selbst einklagen. Diese Voraussetzungen erschweren die Position des jeweils beklagten Patienten vor den Gerichten, insbesondere durch den häufigen Wechsel der Abrechnungsgesellschaften.

Zur Klarstellung: Die Abtretung der Abrechnung von Behandlungs- und Beratungsleistungen an Abrechnungsgesellschaften ist bei Ärzten zunehmend üblich. Daran ist auch im Prinzip nichts Verwerfliches. Im Fall von Dr. L zeigt sich aber deutlich, dass bei Missbrauchsabsichten des Arztes diese Abrechnungsweise zum Nachteil des Patienten wirkt.

Rechtsanwalt Marc Chérestal hat zum Thema Factoring-Unternehmen eine interessante und ausführliche Abhandlung verfasst. (...mehr)

Manipulation der Patientenakte zwecks für Dr. L begünstigender Beweisführung vor Gericht

In den Patientenakten des Dr. L finden sich regelmäßig unzutreffende Eintragungen mit dem Inhalt, die Versorgung sei ausführlich besprochen worden und vom Patienten, trotz eindeutiger Hinweise auf die zu erwartenden Kosten, auch so gewollt. Vor Gericht zitiert dann die klagende Abrechnungsgesellschaft Dr. L aus dessen Akten. Als "unstrittige" Beweis-Dokumente werden dann die von den Patienten unterschriebenen Belege vorgelegt. Damit wird der Patient auch mangels Zeugen sowie entlastender Unterlagen automatisch in eine schlechte Position vor Gericht manövriert. So war in den bisherigen Gerichtsverfahren auch nicht selten von den zuständigen Richtern an die betroffenen Patienten zu hören: "Sie haben doch eigenhändig unterschrieben. Ihnen sollte doch klar sein, was sie da unterschreiben!" 

Erst mit der deutlich gestiegenen Anzahl vergleichbarer Fälle wird den Gerichten zunehmend transparent, dass die betroffenen Patienten nicht durch fahrlässige und naive Verfahrensweise ihre Problemsituation eigenverantwortlich verschuldet  haben, sondern Opfer eines in betrügerischer Absicht agierenden Zahnarztes geworden sind. Es ist aber leider Fakt, dass trotz laufender, staatsanwaltlicher Ermittlungen Dr. L weiterhin ungehindert seine "Dienst"-Leistungen anbieten und somit weitere potenzielle Opfer finden kann und wird.