Warum unterschreiben Patienten immer wieder vermeintliche Kostenvoranschläge des Dr. L?

Eine Frage, die sich nachvollziehbar beantworten lässt! 

 

In vielen der bisherigen Gerichtsverhandlungen wurde leider zu wenig deutlich thematisiert, wie eng die extrem überteuerten Beratungs-, Behandlungs- bzw. Implantatkosten des Dr. L mit der betrügerischen Art und Weise verknüpft sind, mit der er sich die Unterschriften seiner Patienten unter vermeintliche Kostenvoranschläge erschleicht. Gerade aus diesem Zusammenhang aber resultieren die konträren Aussagen der betroffenen Patienten und des Dr. L, die immer wieder Gegenstand der Gerichtsverfahren sind. Insbesondere das Landgericht Hannover hat diese „Aussage-gegen-Aussage-Aspekte“ in der jüngsten Zeit mehrmals zum Anlass genommen, die Unterschriften der Patienten mit einer besonderen Beweiskraft zu gewichten. Zum Nachteil der geschädigten Patienten!

Anhand folgender Aspekte und Fakten werden diese Zusammenhänge aber sehr transparent und belegen, dass Dr. L die Unterschriften der Patienten nur mittels Täuschungen und Tricksereien erschlichen haben kann.

 

Die extrem überteuerten Kosten des Dr. L 

 

Aus Kostenvergleichen, sowohl über Internetportale (siehe website der Patienteninitiative / Rubrik „Kostenvergleiche Zahnimplantologie), als auch über Rechnungen anderer Zahnärzte mit den Einzelrechnungen betroffener Dr. L-Patienten, wird sehr deutlich:

• Dr. L verrechnet überteuerte Kosten, die z.T. extrem über den üblichen Mittelwerten vergleichbarer Behandlungsmethoden und Implantatkosten liegen.

• Insbesondere seine in Rechnung gestellten Beratungskosten sprengen jede vergleichbare Kostengröße. 

So stellt Dr. L in den meisten der bekannten Fälle bis zu 2.900 € für Beratung inkl. 3D-Diagnose in Rechnung! Diese Extrem-Kosten werden auch abgerechnet, wenn der Patient nach einer Beratung keine Behandlung wünscht.

Üblicherweise liegen die Beratungskosten nach Internet-Seiten und anderen Kostenvergleichen bei 100 -250 € für eine Standard Diagnostik + Planung je Kiefer sowie 130 -350 € für eine Diagnostik mit einem DVT-Verfahren (3D). Den größten Reibach macht Dr. L mit diesen vorbereitenden Untersuchungen und weiteren, vorbereitenden Behandlungen.

Hier sind vorrangig zu nennen:

Wundsterilisation im Rahmen einer Parodontose-Behandlung an häufig fast allen Zähnen, ohne dass dies in vollem Umfang notwendig ist, mit Kosten von ca. 176 € / Zahn. Entsprechend werden allein für diese Vorbehandlung häufig schon mehrere tausend Euro fällig, ohne ausreichende Aufklärung der Patienten. Zahnärzte nehmen für eine derartige Behandlung durchschnittlich 20-35 € / Zahn

Bei der Implantatbehandlung verwendet Dr. L für das Setzen der Implantate gern die computer-gestützte Navigation (Robodent), die allein mit genau 999,99 € berechnet wird. Gerade der Robodent ist Teil der aktuellen, staatsanwaltlichen Ermittlungen, da in mehreren Fällen ein nicht unerheblicher Verdacht besteht, dass dieser gar nicht zum Einsatz gekommen aber abgerechnet worden ist.

Implantate werden bei Dr. L mit ebenfalls überdurchschnittlichen Preisen verrechnet. So sind Rechnungen Gegenstand von Gerichtsverfahren, in denen Dr. L Gesamtkosten von 6.000 €/Implantat berechnet hat

Darüber hinaus rechnet Dr. L in der Regel direkt mit dem Steigerungsfaktor 4 oder höher ab. Das hat für ihn den großen Vorteil, dass die Steigerung nicht mehr begründet werden muss, da die GOZ nur einen max. Faktor von 3,5 und eine Begründung bei Übersteigen des 2,3 fachen des Satzes vorsieht. Alles darüber hinaus wird zur Privatsache, heißt: Patient zahlt selbst! 

 

Als die Presse durch die Patienteninitiative auf Dr. L aufmerksam geworden war, hat Dr. L durch Anwälte seine V.I.P-Kostenberechnung mit dem Aspekt erläutern lassen: Er sei eine absolute Kapazität auf dem Gebiet der Zahnimplantologie mit einem überdurchschnittlich hohen Behandlungserfolg. Dies rechtfertige eine Preisgestaltung nach dem Motto: „Wer gut ist, darf auch teuer sein“. Wie Dr. L sich diese unberechtigte Selbsteinschätzung zusammen gebastelt hat, haben wir in der Rubrik „Das System Dr. L“ erläutert. Die hohe Anzahl betrogener und geschädigter Patienten dokumentiert eine deutlich andere „Leistungsfähigkeit“ des Dr. L.

Warum findet Dr. XXL dann immer wieder Patienten, die sich angeblich zu diesen Kosten behandeln lassen wollen?

 

Die vermeintliche Kostentransparenz des Dr. L

 

Nehmen wir einmal an, Dr. L benennt die vorgenannten, extrem überteuerten Preise seinen Patienten bereits vor oder während einer Beratung. Wie viele der ratsuchenden Patienten würden dann wohl bereits die Beratung bei Dr. L abbrechen bzw. sich sehr gründlich überlegen, ob sie sich zu diesen Kosten bei Dr. L behandeln lassen? Es ist wohl nicht übertrieben zu unterstellen, dass es nur Wenige sein werden. Patienten, bei denen Geld vermutlich keine Rolle spielt. 

Das lässt weiter schlussfolgern, dass Dr. L es sich eigentlich gar nicht leisten kann, seine Patienten im Vorfeld über seine abgehobenen Preise zu informieren. Anderweitig müsste Dr. L befürchten, dass er nicht ausreichend Patienten findet, die bereit sind, sich zu diesen Konditionen von ihm beraten und behandeln zu lassen. Warum auch, wenn es genügend andere Zahnärzte gibt, die vergleichbare Leistungen zu deutlich günstigeren Konditionen anbieten!? 

Nun hat aber keiner der bis dato der Patienteninitiative Hannover bekannten, mehr als 120 geschädigten Patienten, die Beratung bzw. Behandlung bei Dr. L bereits im Vorfeld abgebrochen. Ist es dann wirklich so abwegig daraus abzuleiten, dass den Betroffenen die Kosten von Dr. L eben nicht transparent und nachvollziehbar aufgezeigt worden sind? 

Wie aber ist Dr. L dann an die Unterschriften gekommen, die angeblich bestätigen sollen, dass alle Kosten rechtzeitig und umfassend aufgezeigt worden sind und alle Patienten damit ihr Einverständnis bekundet haben? 

 

Der seriös, kompetent und glaubwürdig auftretende Dr. L

 

Aus den vorgenannten Zusammenhängen wird deutlich, dass Dr. L neue Patienten auf dieser Kostenbasis vorrangig nur mittels Täuschungen gewinnen kann. Hierzu gehören im ersten Schritt alle Formen von Werbemaßnahmen, die wir in der Rubrik „Das System des Dr. L“ umfassend aufgezeigt haben.

Ist der ratsuchende und behandlungsbedürftige Patient erst einmal auf Dr. L aufmerksam geworden, ermöglicht das Team von Dr. L in der Regel auch sehr schnell einen Termin in seiner sogenannten „Klinik“. Das ist für den Patienten gut, da lange Wartezeiten für einen Termin wegen zumeist akuter Zahnprobleme häufig nicht möglich sind. Ein Pluspunkt für Dr. L. 

In der Klinik angekommen, ist der Patient erst einmal angenehm überrascht, kein volles Wartezimmer vorzufinden. Im Gegenteil sind die meisten der Geschädigten häufig die einzigen Patienten. Auch sehr angenehm für einen Patienten. Ein weiterer Pluspunkt für Dr. L aus Patientensicht. 

Dennoch gibt es gerade bei Beratungsterminen trotz konkreter Uhrzeit in vielen Fällen längere Wartezeiten bis zu 1 Std., bevor Dr. L den Patienten in den Behandlungsraum bittet. In der Zwischenzeit hat der Patient ausreichend Zeit, sich erneut über die vielseitig bekundeten „Qualitäten“ des Dr. L in einem speziell ausgelegten Ordner zu informieren. Andere, ablenkende Lektüre wie Zeitschriften, gibt es nicht im Wartezimmer der „Implantatklinik“. 

Der Rest der Wartezeit wird verkürzt durch die Arzthelferinnen von Dr. L mit administrativen Tätigkeiten, wie z.B. der Abtretungserklärung zur Abrechnung von Leistungen (die noch gar nicht besprochen, geschweige denn beauftragt sind). Verständnisfragen hierzu werden freundlich und glaubwürdig mit Hinweisen kommentiert, wie z.B.:

• Das wird nur wirksam für den Fall, dass sie bei uns eine Behandlung beginnen. Wir erheben die Daten immer vor einer Beratung zur Vervollständigung der Patientenunterlagen

• „Die Zahnklinik“ konzentriere sich auf die Leistungen der Zahnmedizin/-behandlungen und gebe die Tätigkeiten ab, die Andere besser können: Abrechnung der Leistungen!

Das ist letztlich im Interesse des Patienten und hat keine Nachteile für ihn. 

Das hört sich Alles plausibel an und gibt keinen Anlass zu zweifeln. Schließlich sind die Patienten durch die Vorinformationen und den Eindruck von der Praxis überzeugt, bei einem seriösen Arzt im Wartezimmer zu sitzen. 

 

Im Behandlungszimmer angekommen, begrüßt Dr. L seine Patienten ausgesprochen freundlich und zuvorkommend. Er überzeugt durch aufmerksames Zuhören und kompetente Erläuterungen der vielseitigen Behandlungstechniken. Allen Patienten vermittelt Dr. L:

Ich analysiere ihre Zahnprobleme sorgfältig und biete Ihnen eine verlässliche und bedarfsgerechte Lösung. So einen Arzt wünscht sich doch jeder Patient, das entspannt! Noch ein Pluspunkt für Dr. L. 

Mit diesem seriösen Auftreten hat Dr. L auch nicht viel Mühe, seine Patienten in spe von der speziellen 3D-Analyse für die Implantatsetzung zu überzeugen. Gerade bei Problemfällen, z.B. bei unzureichender Eigenknochenmasse, erlaube diese Technik eine Millimetergenaue Diagnose der notwendigen Maßnahmen. Ein aktueller Gipsabdruck der Zähne/des Kiefers könne diese notwendige Genauigkeit laut DR. L nicht annähernd erreichen. Müsste Dr. L nicht spätestens jetzt die Kosten von ca. 2.900 € für diese Maßnahme nennen? Ein klares JA, denn dazu ist er per Gesetz verpflichtet! 

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in einem Urteil (VI ZR 173/99, juris, Rn.33) vom 09.05.2000 ausgeführt:

Es gehört zu den Pflichten der Behandlungsseite (Arzt), einen Patienten vor unverhältnismäßigen, finanziellen Belastungen zu bewahren, soweit sie aus der Expertenstellung heraus über ein besseres Wissen verfügt. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die wirtschaftliche Aufklärungspflicht kann dem Patienten ein Schadensersatzanspruch zustehen, den er dem Anspruch des Arztes auf Bezahlung der Behandlung entgegen halten kann.

Das Landgericht Hannover hat sich in einem Urteil vom 13.12.2011 (Geschäfts-Nr. 14 S 54/11) auf dieses Urteil bezogen und die Klage einer Abrechnungsgesellschaft des Dr. L abgewiesen.

 

Dr. L aber verschweigt seine extrem überteuerten Kosten! So also kommt es z.B. immer wieder zu der 3D-Analyse, ohne transparente Klarstellung der Kosten vor der Anwendung! 

Im weiteren Verlauf der Beratung weicht Dr. L immer wieder den Fragen der Patienten bzgl. der zu erwartenden Behandlungskosten aus. Konkretere Nachfragen werden von Dr. L dann zumeist sehr wortreich wie folgt „beantwortet“:

• Das lässt sich im Vorfeld nie so klar beziffern, da während einer Behandlung erfahrungsgemäß immer wieder unvorhersehbare Problemsituationen eintreten können, die zusätzliche Maßnahmen erfordern.

• Da er sich als seriöser Arzt versteht, kann er deswegen auch nur einen Kostenrahmen aufzeigen, in dem sich die gesamte Zahnbehandlung inkl. Implantaten voraussichtlich bewegen werde.

• Er sei immer bemüht, seinen Patienten eine bedarfsgerechte und finanzierbare Behandlung zukommen zu lassen. Schließlich sei er daran interessiert, zufriedene Patienten zu haben.

• Durch die hohe Anzahl zufriedener Patienten sehe er sich damit auch bestätigt. 

 

Die Unterschriften der Patienten 

 

Lässt der Patient dann nicht locker und bittet dennoch um konkretere Angaben, legt Dr. L zumeist am Ende einer Beratung diverse Ausdrucke vor, mit Hinweisen wie:

• Wir haben Ihnen hier einmal die Kostenaspekte der besprochenen Behandlungsmöglichkeiten zusammengestellt.

• Nehmen Sie die Unterlagen mit nach Hause und lesen sie sich die einzelnen Anlagen in Ruhe durch.

• Wenn Sie Fragen hierzu haben, können Sie jederzeit in meiner Praxis anrufen oder ggf. einen neuen Termin mit mir vereinbaren.

Anschließend bittet er darum, eine Kopie der überlassenen Unterlagen zu unterschreiben. 

Ist ein Patient nicht bereit zu unterschreiben, weil er den Grund für die erbetene Unterschrift nicht nachvollziehen kann, wird von Dr. L zumeist erläutert:

• Das sei lediglich eine Bestätigung, dass der Patient die Unterlagen zur Sichtung erhalten hat.

• Ein konkreter Kostenvoranschlag werde noch erstellt, wenn der Patient eine Behandlung bei Dr. L wünscht. 

Ist der Patient dann immer noch unschlüssig, ob er sorglos unterschreiben kann, legt Dr. L nach:

• Sorgen seien unbegründet. Schließlich habe Dr. L, wie bereits ausgeführt, kein Interesse an unzufriedenen Patienten.

• Erst mit Einverständnis des Patienten zu einer Behandlung werden die Kosten noch einmal verbindlich durchgesprochen und dann gebe es auch einen konkreten Kostenvoranschlag, der der jeweiligen Krankenkasse vorgelegt werde.

Derartige Argumente überzeugen dann letztlich auch die kritischsten Patienten, da sie zu diesem Zeitpunkt den Eindruck haben, dass Dr. L vertrauens- und glaubwürdig ist.

 

Damit hat Dr. L in Unkenntnis der Patienten sein eigentliches Ziel erreicht: Unterschriften auf Kostenaufstellungen, die er später als verbindliche Kostenvoranschläge nach der Beratung deklariert. 

Erfolgreich einklagbare Kosten durch die Unterschriften der Patienten?

 

Das Landgericht Hannover hat hierzu in den letzten Verhandlungen eine sehr einseitige Interpretation bemüht: Wenn in einer Verhandlung keine Klarheit herbeigeführt werden könne und somit „Aussage gegen Aussage“ stehe, müsse diesen Unterschriften eine besondere Beweiskraft zugesprochen werden. Nach dem einfachen Motto: Jeder geschäftstüchtige und eigenverantwortlich handelnde Mensch müsse wissen, was er unterschreibt!

Diese Sichtweise vernachlässigt in unverständlicher Weise alle vorgenannten Aspekte und entspricht damit der kalkulierten Vorgehensweise des Dr. L, dass einem „seriösen“ Arzt mehr geglaubt wird, als einem „einfachen“ Patienten, der zudem keine entlastenden Beweise vorlegen kann. 

Auch die Abtretung seiner Forderungen an Abrechnungsgesellschaften ergänzt das Kalkül von Dr. L perfekt:

Er muss sich nicht selbst mit den zu erwartenden, reklamierenden Patienten streiten, das übernimmt dann die Abrechnungsgesellschaft. Die wiederum bedient sich vor Gericht der unterschriebenen Kostenaufstellungen und ergänzt deren Glaubwürdigkeit durch Zitieren aus der jeweiligen Patientenakte, in der Dr. L immer wieder dokumentiert, dass der Patient UMFASSEND, ZEITNAH und VOLLSTÄNDIG über die anfallenden Kosten aufgeklärt worden sei. Auch diese von Dr. L selbst verfassten bzw. veranlassten Eintragungen in den Patientenakten, sind vom Landgericht Hannover in der jüngsten Zeit immer wieder äußerst unkritisch und beiläufig beachtet worden. Unter diesen Voraussetzungen kann der beklagte Patient vor Gericht nur „dumm“ aussehen.

 

In diesem Kontext stellt sich eine Grundsatz-Frage:

Warum setzt sich ein Richter offensichtlich nicht ausreichend mit diesen äußerst fragwürdigen Kosten des Dr. L auseinander? Ist es wirklich so selbstverständlich und wenig fragwürdig, dass ein Zahnarzt z.B. allein bis zu 2.900 € für eine 1-stündige Beratung abkassiert? Und das sogar von Patienten, von denen er anhand seiner Unterlagen und selbst bekundeten, gründlichen Beratung wissen sollte, wie es um deren finanzielle, begrenzte Möglichkeiten bestellt ist!

Müsste Dr. L als verantwortungsbewusst handelnder Arzt nicht gerade bei diesen Patienten besondere Sorgfalt walten lassen und dürfte ihnen die 3D-Diagnose gar nicht erst anbieten? Doch auch von diesen Patienten lässt sich Dr. L seine vermeintlichen „Kostenvoranschläge“ rücksichtslos unterschreiben! 

Es ist so offensichtlich, mit welcher betrügerischen Methodik Dr. L arglose und vertrauensabhängige Patienten übervorteilt, dass auch die zuständigen Richter am Landgericht Hannover dieses System erkennen können und mit einer eindeutigen Rechtsprechung darauf antworten müssten. Zumal das Landgericht Hannover in anderer Besetzung am 13.12.2011 hierzu eine deutlich konträre Rechtsauffassung vertreten und ein abweisendes Urteil gegen eine klagende Abrechnungsgesellschaft des Dr. L gefällt hat. 

Wie ist es dann zu erklären, dass trotz der zahlreichen und immer wieder vergleichbaren Fälle von geschädigten Patienten gegensätzliche Urteile gefällt werden, sogar am gleichen Gericht?

Offensichtlich wirkt sich hier auch das Rechtssystem nachteilig für die betroffenen Patienten aus, da eine Sammelklage, wie z.B. in den USA, im deutschen Recht nicht möglich ist. So bleiben alle Gerichtsverhandlungen zu den Leistungsforderungen von Dr. L Einzelverfahren, die vor z.T. unterschiedlichen Gerichten bzw. von unterschiedlichen Richtern und mit unterschiedlichen Parteien (inzwischen an die 15 Abrechnungsgesellschaften des Dr. L) geführt werden. Eine Zeugenbefragung ähnlich geschädigter Patienten, zur Entlastung eines beklagten Patienten, ist in diesen Verfahren nicht möglich! Auch dies wirkt sich zu Gunsten von Dr. L aus! 

Alle aufgezeigten Voraussetzungen nutzt Dr. L offensichtlich mit strategischer Präzision, um ungehindert weiter agieren zu können. Mit Hilfe versierter und medienwirksamer Rechtsanwälte schafft er es immer wieder, kritische Berichte in den Medien nachträglich zu korrigieren bzw. diese zurück nehmen zu lassen. Unter Androhung von Unterlassungs- und Schadensersatzklagen werden Einzelpersonen eingeschüchtert, negative Aussagen über Dr. L in der Öffentlichkeit zu platzieren.

 

Fazit: 

Ein Rechtssystem, welches nicht schafft, einen offensichtlich mit krimineller Energie praktizierenden Arzt zu reglementieren, muss sich bewusst sein: Hiermit wird ein Präzedenzfall geschaffen für weitere Aspiranten, die Ihren Arztberuf nicht zum Wohl der Patienten ausüben, sondern sich rücksichtslos zu deren Lasten bereichern wollen. 

Wir, die Patienteninitiative, setzen auf eine Rechtsprechung und alle verantwortlichen Institutionen, die das zu verhindern wissen. Im Interesse einer vertrauenswürdigen Medizin und zum Wohl aller Patienten!