Berufsausübung des Zahnarztes

(Auszug von der BMG-website)

 

Voraussetzung für die zahnärztliche Berufsausübung ist in der Regel der Besitz einer Approbation als Zahnarzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs 

Die Regelung der Berufsausübung der Zahnärzte ist grundsätzlich Sache des Landesrechts. Aufgrund von weitgehend übereinstimmenden Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen in den einzelnen Bundesländern sind die Zahnärztekammern errichtet worden. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht. Aufgrund ihres Satzungsrechts erlassen die Zahnärztekammern mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörden u.a. Berufs- und Weiterbildungsordnungen und regeln neben der Errichtung berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen im einzelnen. 

Danach sind Zahnärzte allgemein verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Nach den Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen der Länder kann die Verletzung von Berufspflichten in einem Berufsgerichtsverfahren geahndet werden. Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde ( 4, 5 ZHG) sieht die Möglichkeit vor, die Approbation als Zahnarzt zurückzunehmen bzw. ruhen zu lassen, wenn der Zahnarzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.

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