Aufgaben und Ziele der ZKN

(Auszug von der ZKN-website)

 

Die Zahnärztekammer Niedersachsen vertritt die beruflichen, gesundheitspolitischen und sozialen Interessen der niedersächsischen Zahnärzte. Sie ist ein kompetenter Ansprechpartner gegenüber der Landesregierung, den Parteien, Behörden und Verbänden.

Ziel der Zahnärztekammer Niedersachsen ist die Förderung der Gesundheit der niedersächsischen Bevölkerung im Bereich der Zahn- Mund- und Kieferheilkunde. Durch ein modernes Service- und Beratungsangebot für Zahnärzte und Patienten engagiert sie sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts für ein freies Gesundheitswesen. Sie unterstützt die Selbstbestimmung der Patienten und die freie Berufsausübung der Zahnärzte. Die Pressestelle der Zahnärztekammer Niedersachsen tritt mit einer objektiven Öffentlichkeitsarbeit für ein transparentes Verhältnis zwischen Zahnärzten und Patienten ein.

Zu den wichtigsten Aufgaben der Zahnärztekammer Niedersachsen zählt die Sicherstellung einer qualifizierten Aus-, Weiter- und Fortbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie der zahnmedizinischen Assistenz- berufe. In diesem Zusammenhang fördert sie eine fortschrittliche und wissenschaftlich fundierte Zahnheilkunde.

 

Link:  ZKN

 

 


Die Berufsordnung der ZKN im Kontext zu Dr. XXL

 

Die Berufsordnung der ZKN regelt u.a. auch berufsunwürdiges Verhalten von Zahnärzten. Damit hat die Zahnärztekammer Niedersachsen Mittel und Möglichkeiten, das seit Jahren bekannte Patientenschädigende Verhalten des Dr. XXL zu verhindern. Es ist schwer nachvollziehbar, warum die ZKN bis dato keine erkennbaren Aktivitäten veranlasst hat.

Nachstehend finden Sie die wesentlichen Auszüge aus der Berufsordnung. Die   komplette Fassung der ZKN-Berufsordnung können sie mit folgendem link aufrufen:

Berufsordnung ZKN

 

Auszüge aus der Berufsordnung:

 

Präambel

Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten* gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im Gesundheitswesen. Mit der Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten dient die Berufsordnung dem Ziel,

b) das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten und zu fördern;

c) die Qualität der zahnärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;

d) das Ansehen des Zahnarztberufes zu wahren;

e) berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufswidriges Verhalten zu verhindern, um damit dem Gemeinwohl zu dienen.

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der Zahnärztekammer und für alle vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieser Berufsordnung zahnärztlich tätigen Berufsangehörigen und regelt deren Berufsrechte und -pflichten.

 

§ 2 Allgemeine Berufspflichten

(2)Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden. Insbesondere ist der

Zahnarzt verpflichtet,

a) seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben,

c) dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,

d) sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen.

(4)Der Zahnarzt hat das allgemeine Informationsrecht seiner Patienten zu beachten.

 

§ 3 Kammer

(1)Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten sowie diese und Auflagen der Zahnärztekammer zu beachten.

(5)Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet.

 

§ 6 Qualität 

Im Rahmen seiner Berufsausübung übernimmt der Zahnarzt für die Qualität seiner Leistungen persönlich die Verantwortung. Er führt Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch.

 

§ 9 Praxis

(1)Die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden.

(2)Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in weiteren Praxen oder an anderen Orten als dem Praxissitz ist zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird.

 

§ 12 Zahnärztliche Dokumentation

(4)Der Zahnarzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

  

§ 15 Honorar

(1)Die Honorarforderung des Zahnarztes muss angemessen sein.

(2)Vor umfangreichen Behandlungen soll der Patient auf die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten hingewiesen werden. Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf, die wesentlich höhere Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade

(2)Akademische Titel und Grade dürfen nur in der gesetzlich zulässigen Form geführt werden. 

 

§ 21 Information

(1)Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.

(5)Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden.

 

§ 22 Praxisschild 

(2)Der Zahnarzt hat an jedem Praxisort auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung sowie im Falle einer Zahnheilkundegesellschaft die jeweilige Rechtsform anzugeben.